Rettungsweg ist ein Begriff aus dem baulichen Brandschutz. Er bezeichnet den Zugang für die Einsatzkräfte, der für Brandbekämpfung, Rettung oder Verletztenbergung stets freigehalten werden muss. Über einen Fluchtweg können sich die Bewohner oder Besucher aus einem Gebäude selbst in Sicherheit bringen (Selbstrettung).
Feuerwehrzufahrten im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) befinden sich auf öffentliche Straßen, Wegen und Plätzen. Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Halten unzulässig. Dasselbe gilt für Haltverbote (Z. 283) mit den Zusatzzeichen „Rettungsweg“ oder „Feuerwehranfahrtszone“. Auf Privatgrund kann in Bayern des Weiteren das Zusatzzeichen „Anfahrtszone für Feuerwehr − § 22 VVB“ aufgestellt werden.