Richtlinie 2001/55/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Massenzustrom-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Ausländerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 63 Nummer 2 Buchstaben a) und b), |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
31. Dezember 2002 |
Umgesetzt durch: | Deutschland: § 24 Aufenthaltsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 212, 7. August 2001, S. 12–23 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen festlegt. Sie wird auch als Massenzustrom-Richtlinie oder Richtlinie zum vorübergehenden Schutz bezeichnet, bisweilen auch als Notfall-Richtlinie für temporären Schutz.
Die Richtlinie bietet einen Mechanismus einer EU-weit koordinierten Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems.[1] Zuständig dafür, einen Massenzustrom festzustellen, ist der Rat der Europäischen Union.
Zum Schutz der Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen die Mitgliedstaaten am 3. März 2022, diese Richtlinie erstmals zu aktivieren.