Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie)

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Richtlinie 89/391/EWG

Titel: Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
Rechtsmaterie: Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 118a
Datum des Rechtsakts: 12. Juni 1989
Veröffentlichungsdatum: 29. Juni 1989
Inkrafttreten: 19. Juni 1989
Anzuwenden ab: 31. Mai 1998
Letzte Änderung durch: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
Umgesetzt durch: Deutschland
Arbeitsschutzgesetz
Österreich
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 89/391/EWG (auch Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie oder Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz)[1][2] ist eine Europäische Rahmenrichtlinie, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitnehmer-Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit definiert werden. Durch die festgelegten Pflichten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer soll die Zahl der Arbeitsunfälle und der berufsbedingten Erkrankungen verringert werden.[3]

  1. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen BGHM.
  2. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen BGBl.
  3. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen RiLi89/391 Beschr.

Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie)

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