Schutzbereichgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Kurztitel: Schutzbereichgesetz
Abkürzung: SchBerG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Wehrleistungsrecht
Fundstellennachweis: 54-2
Erlassen am: 7. Dezember 1956
(BGBl. 1956 I S. 899)
Inkrafttreten am: 12. Dezember 1956
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 706, 718)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Mai 2015
(Art. 13 G vom 13. Mai 2015)
GESTA: H001
Weblink: SchBerG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schutzbereichgesetz (Langtitel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung) ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahre 1956. Es beschränkt die Nutzung von Grundstücken für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen.[1]

Mit Inkrafttreten löste es das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Reichsverteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 ab,[2][3] dem wiederum das Reichsrayongesetz von 1871 vorausgegangen war.

  1. vgl. die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie der Französischen Republik zur Bereitstellung von Liegenschaften nach Art. 37, 38 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag). Zusammenstellung des Deutschlandvertrages und seiner Zusatzverträge — Bundesgesetzbl. 1954 II S.57 ff. — mit den fünf Änderungslisten des Pariser Protokolls, S. 20 ff.
  2. RGBl. I S. 499
  3. vgl. Art. 37 Abs. 4 Truppenvertrag

Schutzbereichgesetz

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