Schweizer Nachrichtendienste

Die Schweizer Nachrichtendienste umfassen alle mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten Dienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dazu gehört neben dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (französisch Service de renseignement de la Confédération, SRC, italienisch Servizio delle attività informative della Confederazione) auch der in die Armee eingegliederte Militärische Nachrichtendienst (MND) (französisch Renseignement militaire, RM).[1] Aufgrund der föderalen Struktur des schweizerischen Bundesstaates erfüllen schliesslich auch kantonale Dienststellen nachrichtendienstliche Aufgaben.[2] Die Kantone beschaffen auf ihrem Gebiet nachrichtendienstliche Informationen, sowohl direkt in Anwendung des Gesetzes als auch auf besonderen Auftrag des NDB.

Für ihre Nachrichtenbeschaffung arbeiten die Schweizer Nachrichtendienste mit verschiedenen anderen Dienststellen der Bundesverwaltung zusammen. Möglich ist auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten. Zusätzlich darf der NDB durch verschiedene Massnahmen in der Öffentlichkeit verdeckt Nachrichten beschaffen. Schliesslich verfügen die Schweizer Nachrichtendienste auch über ein System zur Aufklärung von Satellitenkommunikation.

Die Schweizer Nachrichtendienste werden von verschiedenen politischen und fachspezifischen Instanzen kontrolliert. Eine interne Qualitätssicherung stellt die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitung der Datenverarbeitung sicher. Unabhängige Kontrollgremien überprüfen die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit aller Tätigkeiten des NDB.[3] In finanzieller Hinsicht erfolgt die Kontrolle durch die Finanzdelegation des Parlamentes, derweil die Oberaufsicht der Geschäftsprüfungsdelegation obliegt.[4] Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeiten der Schweizer Nachrichtendienste finden sich in Gesetzen und Verordnungen.[5][6][7]

  1. Vgl. Art. 2 VNDA.
  2. Vgl. Art. 4 ZNDG.
  3. Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) vom 16. August 2017 (Stand am 1. September 2017). Abgerufen am 4. Februar 2024.
  4. Vgl. Vereinbarung der FinDel und der GPDeI betreffend die Oberaufsicht über den Staatsschutz und die Nachrichtendienste vom 6. Dezember 2006 (Memento vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive).
  5. Nachrichtendienstgesetz (NDG). Abgerufen am 4. Februar 2024.
  6. Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB). Abgerufen am 4. Februar 2024.
  7. Verordnung über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV). Abgerufen am 4. Februar 2024.

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