Die Sekundogenitur (von lateinisch secundus „folgend, zweiter“, und genitus „geboren“) ist eine Ordnung der Erbfolge, die sich auf einen Zweitgeborenen oder einen weiteren Nachgeborenen (Agnaten) eines adeligen Hauses sowie deren Nachfahren bezieht – im Unterschied zur Primogenitur, die oft mit Erstgeburtsrechten oder Erstgeburtstiteln verbunden war.[1] Die so begründeten Besitzungen von Nebenlinien (bisweilen auch „Sekundogeniturlinien“ genannt) werden umgangssprachlich manchmal ebenfalls als Sekundogenitur bezeichnet. Es handelt sich dabei um Vermögensmassen, die nicht dem allgemeinen Erbrecht, sondern besonderen Nachfolgeregeln unterlagen. Damit unterscheidet sich eine Erbfolge „in Sekundogenitur“ von derjenigen eines gewöhnlichen Grundbesitzes im Rahmen einer letztwilligen oder vertraglichen Realteilung.