Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Lehre zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.[1]
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.
Die Subordinationstheorie wird trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft, in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt.[2] Sie lässt sich auf Otto Mayer zurückführen, der in Anlehnung an das französische Recht den Verwaltungsakt in das deutsche Recht eingeführt hat. Dabei definierte er den Verwaltungsakt als „obrigkeitlichen Ausspruch […]“ und definierte somit mittelbar das Verwaltungshandeln als grundsätzliches Über-/Unterordnungsverhältnis.[3]
Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte: