Unter dem Begriff Terminierungsentgelt (allgemein auch Interconnection-Gebühr oder Interconnect-Entgelt – je nach Fall auch Zuführungsentgelt, Originierungsentgelt, Zusammenschaltungsentgelt oder auch kurz IC-Gebühr oder IC-Entgelt genannt) versteht man den Betrag, den eine Telefongesellschaft bei der Netzzusammenschaltung für die Terminierung (Anrufzustellung, Gesprächsabschluss) eines Telefongesprächs in ein fremdes Netz bzw. für die Entgegennahme eines solchen aus einem fremden Netz zahlen muss.
Das Terminierungsentgelt wird jeweils dann fällig, wenn der Netzbetreiber des Anrufers (A-Teilnehmers) nicht mit dem des Angerufenen (B-Teilnehmers) übereinstimmt.
Ein Zuführungsentgelt wird fällig für die Zuführung des Gesprächs vom A-Teilnehmer in das Netz von Verbindungsnetzbetreibern (Call-by-Call/Preselection-Anbieter; diese zahlen damit sowohl das Zuführungs- als auch das Terminierungsentgelt) sowie zu Sonderrufnummern von Diensteanbietern, die diese selbst bepreisen (Offline-Billing; in Deutschland 0800, 0900, 0137, 0181, 118-Auskunftsdienste, 019-Internet-by-Call).
Auf vielen Märkten müssen sich die Netzbetreiber die Höhe ihrer IC-Gebühren von einer Regulierungsbehörde (beispielsweise in Deutschland der Bundesnetzagentur) genehmigen lassen.
Die Entgelte rechnen die Telekommunikationsunternehmen im Sekundentakt untereinander ab und kalkulieren sie entsprechend in ihre Endkundenpreise ein.
Auch bei Gesprächsübergang in ausländische Netze oder in die Mobilfunknetze fordern deren Betreiber Terminierungsentgelte.
Die IC-Gebühren können dabei je nach Flussrichtung deutlich abweichen, also asymmetrisch ausfallen. Hierdurch lassen sich auch die vergleichsweise hohen Tarife der Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber in fremde Mobilfunknetze erklären, wohingegen Gespräche ins eigene Netz und ins Festnetz von den Anbietern häufig günstiger angeboten werden.