Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.
Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch und wird in § 246 Absatz 1 StGB behandelt. Sie ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden und auch keine Bereicherungsabsicht voraus. Jedoch muss ein Zueignungswille vorliegen. Auch können wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind. Ebenfalls können Sachen unterschlagen werden, um dem Opfer einen Vermögensschaden zuzufügen (Sabotage), ohne dass sich der Täter dadurch selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil beschafft. Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar (§ 246 Abs. 3 StGB).