Verkehrszeichen

Ein Verkehrszeichen der Bedeutung „Absolutes Haltverbot“, nach dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen ausgeführt

Ein Verkehrszeichen (kurz VZ, Vz oder Z) ist in Deutschland ein an der Straße in Form eines Schildes (Verkehrsschild) aufgestelltes oder auf der Fahrbahn markiertes Symbol, ein Schriftzug oder eine Linie,[1] was zur Beeinflussung oder Regelung des Straßenverkehrs dient.[2] In der Schweiz ist Strassensignalisation (französisch signalisation routière – so auch in Frankreich –, italienisch segnaletica stradale) der Oberbegriff, ein einzelnes Signal wird als Strassensignal (französisch signal routier, italienisch segnale stradale) bezeichnet. Signale schließen Markierungen nicht mit ein.[3]

Verkehrszeichen sind Teil der Straßenausstattung und werden behördlich angeordnet. In Deutschland sind Straßenverkehrsbehörden zuständig für die Anordnung, Straßenbaulastträger für das Aufstellen oder Markieren. Neben den dauerhaften Verkehrszeichen gibt es auch Wechselverkehrszeichen.

Für die Beachtung von Verkehrszeichen ist folgende Regel bindend: Zeichen von Polizeibeamten oder Verkehrskadetten (Artikel 67 SVV) haben Vorrang vor allen Zeichen und sonstigen Regeln. Lichtzeichenanlagen haben Vorrang vor Verkehrszeichen.[4][5] Verkehrszeichen haben aber Vorrang vor allgemeinen Verkehrsregeln.[1] (Merksatz: „Polizist vor Ampel, Ampel vor Schild.“)

Die Verkehrsbeschilderung trägt weitgehend leicht verständliche und selbsterklärende Piktogramme, die den Verkehrsteilnehmer auf eine verkehrsrechtliche Anordnung hinweisen. Zu den Verkehrszeichen gehört auch die wegweisende Beschilderung, die der Zielfindung und Orientierung der Verkehrsteilnehmer dient.

  1. a b § 39 Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2. April 2013.
  2. PIARC Dictionary – Begriff „Verkehrszeichen“ (Memento des Originals vom 13. Februar 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.piarc.org
  3. Tiefbauamt Kanton Zürich: Signalisation, abgerufen am 13. Februar 2015
  4. § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2. April 2013.
  5. § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2. April 2013.

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