Der Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz) ist ein für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages eingesetzter ständiger Ausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Er zählt nicht zu den fünf Verfassungsorganen, ist aber ein nach dem Grundgesetz mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattetes „Hilfsorgan“, das zwischen Bundestag und Bundesrat einzuordnen ist. Die Details der Organisation und Verfahrensweise regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG“. Der Ausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.[1] Die vom Bundestag entsandten Mitglieder werden vom Parlament nach Fraktionsproporz (Stärke der Fraktionen für die Dauer einer Legislaturperiode) gewählt. Die vom Bundesrat entsandten 16 Mitglieder repräsentieren jeweils ein Land und werden von der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht an Weisungen gebunden, was für die Bundesratsmitglieder eine Ausnahme darstellt. Die Abstimmung erfolgt nicht nach Bundesrat und Bundestag getrennt, sondern im Plenum. Begrenzungen der Beratungsdauer gibt es nicht.
Der deutsche Vermittlungsausschuss ist, auch mit Blick auf ähnliche Vermittlungsinstanzen wie zum Beispiel in der Schweiz (Einigungskonferenz[2]), einzigartig in der Welt. Auch wenn Conference Committees im bikameralen US-Kongress ähnliche Funktion übernehmen,[3] sind sie nicht wie der Vermittlungsausschuss ein ständiger – durch die Verfassung mit Kompetenzen ausgestatteter – Ausschuss.[4]