Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung)

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Verordnung (EU) 2018/1999

Titel: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Governance-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Energiepolitik
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 192 Absatz 1 und Art. 194 Absatz 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 24. Dezember 2018
Fundstelle: ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1–77
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die ein Governance-System für die Energie- und Klimaunion der EU schafft. Es soll einen Rahmen für komplementäre und kohärente Maßnahmen bilden, mit denen die klima- und energiepolitischen Ziele der EU für 2030 und darüber hinaus erreicht werden. Das System umfasst Kooperations-, Planungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und weist der Europäischen Kommission Überwachungs- und Bewertungsbefugnisse und -pflichten zu.

Die EU-Staaten müssen alle zehn Jahre Langfrist-Strategien erstellen, die mindestens 30 Jahre umfassen; die ersten Strategien umfassen den Zeitraum 2021–2050. In darauf abgestimmten nationalen Energie- und Klimaplänen (engl. national energy and climate plan, kurz NECP), die einen Zeithorizont von zehn Jahren haben, legen die Staaten ihre Ziele und Maßnahmen zur Dekarbonisierung, Energieeffizienz, Energiesicherheit, zum Energiebinnenmarkt und zu Erneuerbaren Energien fest. Die ersten dieser Pläne wurden der Kommission 2019 für den Zeitraum 2021–2030 vorgelegt. Die Kommission prüft die Pläne, auch im Hinblick auf das Erreichen EU-weiter Ziele. Sie kann, u. a. bei unzureichenden Ambitionen, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen.

Die Verordnung regelt die zweijährliche Berichterstattung der Staaten an die Kommission über den Fortschritt bei der Umsetzung ihrer Pläne und die Überwachung und Bewertung der Berichte durch die Kommission.


Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung)

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