Wegnahme bezeichnet im deutschen Strafrecht die Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an einer Sache durch Bruch. Wegnahme ist ein Merkmal der Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB), des Raubes (§ 249 StGB) und der Pfandkehr (§ 289 StGB). Die Wegnahme besteht aus drei Elementen, und zwar der Gewahrsamsaufhebung, Gewahrsamsneubegründung sowie dem Bruch.