Grundlage für die Tätigkeit des Schiedsgerichts (SG) sind die Meinungsbilder, durch die das Schiedsgericht eingerichtet wurde.[1] Neben den dort festgelegten Grundlagen regelt das Schiedsgericht seine Arbeit selbst. Im Abschnitt „Anmerkungen“ sind die jeweiligen Grundlagen für diese Regeln verlinkt.