Als Arbeitserlaubnis wird heute ein Eintrag im Aufenthaltstitel bezeichnet, der es einem Ausländer erlaubt, in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es besteht heute keine formell eigenständige Arbeitserlaubnis mehr, da diese durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft wurde, sie wird aber weiterhin oft so bezeichnet. Früher war sie eine von der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Ausländern erteilte Genehmigung, im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen (ab 1998 § 284 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). An ihre Stelle ist am 1. Januar 2005 der Aufenthaltstitel getreten, in den die Berechtigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eingetragen wird (§ 4a Abs. 3 AufenthG). Der Aufenthaltstitel ist ein Verwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Soweit er Festlegungen über die Ausübung einer Beschäftigung enthält, bedarf er im Allgemeinen der behördeninternen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]).
Arbeitserlaubnisse gibt es regelmäßig für eine Übergangszeit als Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) für Unionsbürger aus den jüngsten Beitrittsstaaten und für ihre Familienangehörigen. Hintergrund hierfür ist, dass die europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige solcher Staaten nur schrittweise hergestellt wird. Gegenwärtig werden solche Erlaubnisse nicht erteilt. Nach dem Wegfall der Arbeitsmarktbeschränkungen für kroatische Staatsangehörige am 1. Juli 2015[1] läuft die Regelung gegenwärtig leer.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis; sie genießen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV). Zum Nachweis ihres Freizügigkeitsrechts erhielten sie bis zum 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung; seitdem benötigen sie überhaupt kein Aufenthaltsdokument mehr. Ihre Familienangehörigen erhalten weiterhin eine Aufenthaltskarte.