Bilanzgewinn ist im Rechnungswesen der in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesene Teil des Gewinns. Gegensatz ist der Bilanzverlust.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust sind handelsrechtliche Begriffe, die keineswegs identisch sind mit dem tatsächlich im Geschäftsjahr entstandenen Gewinn/Verlust. Ein Bilanzgewinn kann selbst dann noch ausgewiesen werden, wenn ein Verlust entstanden ist.[1] Der Bilanzgewinn errechnet sich wie folgt aus der Überleitungsrechnung des § 158 Abs. 1 AktG für AG und KGaA:
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder - Verlustvortrag aus dem Vorjahr + Entnahmen aus der Kapitalrücklage + Entnahmen aus Gewinnrücklagen - Einstellungen in Gewinnrücklagen = Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Unterstellt man nach dieser Aufstellung einen Jahresfehlbetrag und lediglich eine diesen übersteigende Entnahme aus der Gewinnrücklage, so wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen. Bilanzgewinn/Bilanzverlust stimmen mit Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nur dann überein, wenn die dazwischen liegenden Positionen unbelegt sind oder sich aufheben.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust werden nach § 268 Abs. 1 HGB auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, und zwar gemäß § 266 Abs. 3 HGB unter Position A IV. Bei der AG/KGaA ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zwingend zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust für die Bilanz nach § 152 Abs. 2 und 3 AktG fortzuführen.