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Untreue (Deutschland)

Die Untreue stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 266 normiert ist. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens, weshalb sie zu den Vermögensdelikten zählt. Der Untreuetatbestand stellt unterschiedliche Verhaltensweisen unter Strafe, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass der Täter durch pflichtwidriges Verhalten fremdes Vermögen schädigt, das ihm anvertraut worden ist. Über eine tatbestandsmäßge Vertrauensstellung verfügen etwa Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Prokuristen und Testamentsvollstrecker. § 266 StGB beschreibt zwei Begehungsformen der Untreue: den Missbrauch und den Treubruch. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, dabei aber das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Täter für einen anderen einen Vertrag abschließt, den er zwar bei formaler Betrachtung abschließen darf, dessen Abschluss ihm jedoch zuvor untersagt worden ist. Der Missbrauchstatbestand ist also auf rechtsgeschäftliche Verhaltensweisen zugeschnitten. Beim Treuebruchstatbestand tritt die Vermögensschädigung hingegen durch außervertragliche Verhaltensweisen ein, etwa durch Unterschlagung anvertrauter Gelder.

Für die Untreue können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. In besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen. Der gegenwärtige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1. Juni 1933. Seine Auslegung ist in der Rechtswissenschaft aufgrund der weit gefassten Tatbestandsmerkmale umstritten. Viele werfen der Norm eine zu große Unbestimmtheit und Unschärfe vor.

Kriminalpolitisch stellt die Untreue trotz der vergleichsweise geringen Anzahl der polizeilich erfassten Fälle (2021: 4.721 Fälle) neben dem Betrug (§ 263 StGB) einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts dar. Sein äußerst abstrakt und unbestimmt gehaltener Tatbestand verleiht dem § 266 StGB einen vielfältigen Anwendungsbereich; gelegentlich wird von einem „Allroundtalent des Wirtschaftsstrafrechts“[1] gesprochen. Die Aufklärungsquote der Untreue liegt mit über 95 % auf einem im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlichen Niveau.

Strafbestimmungen zur Untreue finden sich auch in anderen Staaten. Diese Regelungen weisen einige Gemeinsamkeiten zur deutschen Strafbestimmung auf. Der Untreuetatbestand des österreichischen Strafrechts (§ 153 StGB) stellt seinem Wortlaut nach lediglich den Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, unter Strafe. Hierunter fällt sowohl das rechtsgeschäftliche Überschreiten dieser Befugnis als auch der Verstoß gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Der Schweizer Untreuetatbestand (Art. 158 StGB) stellt die ungetreue Geschäftsbesorgung und den Missbrauch einer Vertretungsbefugnis unter Strafe. Nach erstgenannter Alternative macht sich strafbar, wer in seiner Stellung als Vermögensverwalter, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch bewirkt, dass der Geschäftsherr an seinem Vermögen geschädigt wird. Des Missbrauchs macht sich dagegen schuldig, wer seine Stellung als Vertreter missbraucht und hierdurch das Vermögen des Vertretenen schädigt.

  1. Matthias Jahn: Untreue durch die Führung „schwarzer Kassen“ – Fall Siemens/ENEL. In: JuS. 2009, S. 173 (175).

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